Apostille / Legalisation von Urkunden
Die Russische Föderation und die Bundesrepublik Deutschland sind Vertragsstaaten des „Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation“ vom 05.10.1961 (BGBl. 1965 II, S. 876).
Durch diesen Staatsvertrag sind öffentliche Urkunden von der Legalisation befreit.
An die Stelle einer Legalisation tritt eine Apostille.
Die Apostille wird auf die Urkunde selbst oder auf einem mit ihr verbundenen Blatt angebracht. Durch die ordnungsgemäße Apostille wird die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder des Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist, nachgewiesen. Die Apostille wird von den zuständigen Behörden des Staates angebracht, in dem die Urkunde errichtet worden ist.
In Hamburg ist für die meisten Urkunden (Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Familienbücher, Namensänderungsurkunden, Adoptionsurkunden etc.) die Behörde für Inneres und Sport zuständig.
Kontaktdaten:
Behörde für Inneres und Sport
Hammer Straße 30-34
22041 Hamburg
+49 40 42839-4195
+49 40 42839-2433
+49 40 42731-2387
Für notariell beglaubigte und von den Hamburger Notaren unterzeichnete Urkunden (Handelregisterbuchauszüge, Satzungen, Vollmachten, Verüfgungen, Statuten, Eheverträge, Grundstückskaufverträge, Wohnungskaufverträge, beglaubigte Kopien etc.) ist das Landgericht Hamburg zuständig:
Landgericht Hamburg – Verwaltung
Sievekingplatz 1
20355 Hamburg
+49 40 42843-2734
+49 40 42843-4705
poststelle@lg.justitz.hamburg.de